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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Gericht: Finanzgericht München 13. Senat
Datum: 1989-08-21
Az: 13 K 2047/89
(Kirchensteuer)
1. Ein Arbeitgeber kann nicht im Hinblick darauf von der Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kirchenlohnsteuer für seine Arbeitnehmer, die der evangelischen bzw. römisch-katholischen Kirche angehören, freigestellt werden, daß jüdische Mitbürger einstweilig vom Wehrdienst zurückgestellt werden und daß eine Vorfahrin des Arbeitgebers im Jahre 1664 als Hexe auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden ist. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle
NJW 1990, 1256